Das Verfahren umfasst ein geprüftes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung, Prüfung und Endabnahme von Druckgeräten. Eine notifizierte Stelle überwacht dauerhaft die Einhaltung der Anforderungen, prüft technische Unterlagen, führt Audits durch und bestätigt die CE-Kennzeichnung.
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte und unterliegt der Überwachung einer notifizierten Stelle.
Bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl muss der Hersteller die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Druckgeräte beantragen. Der Antrag sollte dabei Folgendes beinhalten:
Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den auf sie anwendbaren Anforderungen der zugehörigen Richtlinie. Vom Hersteller ist darauf zu achten, dass die berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften systematisch und ordnungsgemäß zusammengestellt sind. Dies soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind.
Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung als Bewerter in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen der betreffenden Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks. Das Auditteam überprüft die technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anwendbaren Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Druckgeräte mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.
Der Hersteller hält die notifizierte Stelle über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden. Diese beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.
Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
Die notifizierteStelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet.
Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten, wobei insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:
Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen.
Vom Hersteller sind an jedem Druckgerät, sofern es die Richtlinie fordert, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer anzubringen.
Zusätzlich wird für ein Modell des Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung ausgestellt und zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitgehalten. Dabei muss aus der EU-Konformitätserklärung eindeutig erkennbar sein, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Die vom Hersteller bereitzuhaltenen Unterlagen sind insbesondere:
Die EU-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
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